Architektenrecht: Bestimmtheit des Leistungsinhalts im Architektenvertrag
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in einer aktuellen Entscheidung Stellung zur hinreichenden rechtlichen Bestimmtheit des Leistungsinhalts von Architektenverträgen genommen.
Das Urteil des BGH erfolgte aufgrund des nachfolgenden Sachverhalts:
Der klagende Architekt (Kl.) forderte vom Auftraggeber (Bekl.) die Bezahlung von Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Die Parteien schlossen einen Einheitspreisvertrag für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI 2002 für Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/-haltung für vier verschiedene Gebäude.
Es war jedoch nicht dezidiert festgelegt, für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollen. Zwei Monate nach Vertragsunterzeichnung erklärte der Bekl. dem Architekten dass seine Finanzierung gescheitert sei und der Kl. deshalb seine Planungsbemühungen einstellen soll. Der Auftragnehmer forderte daraufhin Euro 106.000,--. Das zuständige LG gab der Klage statt, das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss auf und wies die Klage ab, mit der Begründung, dass die Leistung nicht bestimmt genug wäre. Der Bundesgerichtshof korrigierte den Beschluss des OLG und verwies die Klage an dieses zur erneuten Entscheidung zurück.
Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Entgegen der Meinung des OLG war der Architektenvertrag hinsichtlich der Leistungspflichten durch den Verweis auf die Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI 2002 ausreichend bestimmt. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die notwendige Konkretisierung der Vorstellungen des Auftraggebers Inhalt der Leistungsphase 1 war. Der BGH stellte jedoch auch fest, dass die weiteren Leistungsphasen und die damit einhergehenden Pflichten des Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar waren. Daher muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB eingeräumt wurde. Diese Vertragsauslegung wurde dem OLG vom BGH nunmehr zur Ermittlung auferlegt.
Wollmann & Partner kommentiert dieses Urteil, da sie für die Praxis der Vertragsgestaltung und –auslegung von Architekten-/Ingenieurverträgen entscheidende Bedeutung hat. Die dem Architekten übertragenen Leistungen sollten möglichst detailliert beschrieben werden. Ist das nicht möglich, weil etwa noch nicht feststeht, welche Arbeiten geplant sind, sollte jedenfalls festgelegt werden, ob und in welchem Umfang dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Anderenfalls droht die (Teil)Unwirksamkeit des Vertrages.
BGH, Urteil vom 23.04.2015, Az.: VII ZR 131/13
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen