Mittwoch, 30. September 2015

Wohnungseigentumsrecht/öffentliches Baurecht: Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung für Berlin

Am 14.03.2015 ist die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB („Milieuschutzgebiete“) in Kraft getreten , die sog. „Umwandlungsverordnung“. Die bisherigen Verordnung tritt am 13. März 2020 außer Kraft .




Daraus folgt, dass in allen Milieuschutzgebieten Berlins (zurzeit 21) die Aufteilung in Wohn- oder Teileigentum einer Genehmigung durch das zuständige Bezirksamt bedarf. Die Verordnung gilt nicht für Anträge, die bereits am 3. März 2015 beim Grundbuchamt vorgelegen haben.

Es fallen grundsätzlich auch leerstehende Wohngebäude unter den Genehmigungsvorbehalt, nicht jedoch Neubauten. Wie in den in § 172 Abs. 4 BauGB geregelten Fällen besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. 

Danach ist die Aufteilung in Wohn-und Teileigentum zu genehmigen, wenn

- ein Absehen von der Begründung von Wohn-/Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist;
- das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohn- oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll;
- das Wohnungs-oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige veräußert werden soll;
- ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohn-/Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem 14.03.2015 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist;
- das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzt wird;
- wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb der nachfolgenden 7 Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum nur an Mieter zu veräußern. Das gilt auch, wenn die Wohnung vorübergehend nicht bewohnt ist.

Eine Übersicht über die Erhaltungsgebiete und geplante weitere Erhaltungsgebiete ist z.B. auf den Webseiten der IHK Berlin zu finden.


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