Donnerstag, 8. Oktober 2015

Architektenrecht: Bestimmtheit des Leistungsinhalts im Architektenvertrag

Architektenrecht: Bestimmtheit des Leistungsinhalts im Architektenvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung Stellung zur hinreichenden rechtlichen Bestimmtheit des Leistungsinhalts von Architektenverträgen genommen.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der klagende Architekt (Kläger) forderte vom Auftraggeber (Beklagten) die Bezahlung von Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Die Parteien schlossen einen Einheitspreisvertrag für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI 2002 betreffend Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/-haltung für vier verschiedene Gebäude.



Es war jedoch nicht detailliert festgelegt, ob und für welche der Objekte welche Arbeiten durchgeführt werden sollen. Zwei Monate nach Vertragsunterzeichnung erklärte der Bauherr dem Kl. dass seine Finanzierung gescheitert sei und der Auftragnehmer deshalb seine Planungsbemühungen einstellen soll. Der Architekt forderte daraufhin Euro 106.000,--. Das zuständige Landgericht gab der Klage statt, das OLG hob diesen Beschluss auf und wies die Klage ab, mit der Begründung, dass die Leistung nicht bestimmt genug wäre. Der Bundesgerichtshof korrigierte das Urteil des Oberlandesgerichts und verwies die Klage an dieses zur erneuten Entscheidung zurück.

Der Bundesgerichtshof begründete sein Urteil wie folgt:

Entgegen der Meinung des OLG war der Architektenvertrag hinsichtlich der Leistungspflichten durch den Verweis auf die Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI 2002 hinreichend bestimmt. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die notwendige Konkretisierung der Vorstellungen des Bekl. Inhalt der Leistungsphase 1 war. Der BGH stellte zudem fest, dass die weiteren Leistungsphasen und die damit einhergehenden Pflichten des Kl. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar waren. Daher muss im Wege der Auslegung festgelegt werden, ob dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB eingeräumt wurde. Diese Vertragsauslegung hat der BGH dem OLG nunmehr zur Ermittlung auferlegt.

Wollmann & Partner kommentiert dieses Urteil, da sie für die Praxis der Vertragsgestaltung und –auslegung von Architekten-/Ingenieurverträgen wichtige Bedeutung hat. Die dem Architekten übertragenen Leistungen sollten möglichst dezidiert beschrieben werden. Ist das nicht möglich, weil etwa noch nicht feststeht, welche Arbeiten geplant sind, sollte zumindest festgelegt werden, ob und in welchem Umfang dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Anderenfalls droht die (Teil)Unwirksamkeit des Vertrages.


BGH, Urteil vom 23.04.2015, Az.: VII ZR 131/13

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