Montag, 5. Oktober 2015

Genügt eine Mängelanzeige per E-Mail

Privates Baurecht: Genügt eine Mängelanzeige per E-Mail zur Verjährungshemmung und Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B?

Das {Landgericht|LG} Frankfurt/Main hat sich in {seiner Entscheidung|seinem{Beschluss|Urteil}} vom 08.01.2015 (Az.: 2-20 O 229/13) mit der Frage befasst, ob eine Mängelanzeige per E-Mail die Anforderungen an eine schriftliche Mängelanzeige gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 VOB/B erfüllt.

Die Klägerin, die Eigentümerin eines Bürogebäudes ist, beauftragte die Beklagte in dem Bürogebäude Kältemaschinen einzubauen. In dem Bauvertrag vereinbarten die Parteien die Geltung der VOB/B, wobei für die Kälteanlage eine zweijährige Gewährleistungsfrist gelten sollte. Die Bauleistung wurde im Jahr 2010 erbracht und von der Klägerin abgenommen.



Im Jahr 2011 schickte die für die Klägerin tätige Objektverwaltung an die Beklagte eine E-Mail, in der die Funktionstüchtigkeit der Anlage beanstandet wurde. Konkret hieß es in dem Schreiben „die Kälteanlage hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an.“ Die Beklagte reagierte nicht und eine Mängelbeseitigung erfolgte ebenfalls nicht. Erst im Jahr 2013 – nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist – meldete die Eigentümerin selbst gegenüber der Beklagten Mängel der Kälteanlage an und forderte diese unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Die Beklagte lehnte die Mängelbeseitigung ab und wendete Verjährung ein. Daraufhin führte die Klägerin eine {Ersatzvornahme|Ersatzmaßnahme} durch und fordert nunmehr klageweise die Erstattung {von Ersatzvornahmekosten| von Ersatzmaßnahmekosten| der Kosten für die {Ersatzmaßnahme|Ersatzvornahme}} für den Austausch eines Verdichters an der Kältemaschine.

Das {LG|Landgericht} Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die Mängelbeseitigungsaufforderung erfolgte nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, so dass der Mängelbeseitigungsanspruch verjährt war. Die im Jahr 2011 per E-Mail fristgerecht übermittelte Mängelanzeige genüge nicht den Anforderungen an eine schriftliche Mängelanzeige im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Nur eine schriftliche Mängelanzeige habe eine verjährungsverlängernde Wirkung, was eine eigenhändige Unterschrift voraussetzt. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift könne zwar nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden, dies setze dann aber voraus, dass eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt – 4 U 269/11, Urteil vom 30.04.2012). Die VOB/B sei zwar kein Gesetz, ihre Regelungen haben aber quasi-gesetzlichen Charakter im Hinblick auf die Folgen der Nichteinhaltung.

Wollmann & Partner kommentiert diese Entscheidung, weil sie die praxisrelevante Problematik der Schriftform behandelt, deren Nichteinhaltung zu erheblichen Rechtsverlusten führen kann. Die Entscheidung zeigt auf, dass eine Mängelanzeige per E-Mail, die keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 Abs. 3, § 126 a BGB enthält, der Schriftform nicht genügt. Da in der Praxis häufig Mängelanzeigen kurz vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen, kann eine unwirksame Mängelanzeige per E-Mail dazu führen, dass alle vorgebrachten Mängel aufgrund der Unwirksamkeit der Mängelanzeige verjähren. Wollmann & Partner empfiehlt deshalb, Mängelanzeigen stets schriftlich mit Zugangsnachweis zu übermitteln, um auf diesem Wege die verjährungsverlängernde Wirkung der Mängelanzeige gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B sicherzustellen oder durch vertragliche Regelungen das strenge Schriftformerfordernis zu modifizieren.


LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2015, Az.: 2-20 O 229/13

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