Mittwoch, 9. Dezember 2015

Architektenrecht: Fälligkeit des Honorars und Minderung auch ohne Abnahme

Architektenrecht: Fälligkeit des Honorars und Minderung auch ohne Abnahme

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit Problematik der Fälligkeit von Honoraransprüchen eines Landschaftsarchitekten zu befassen sowie etwaigen Minderungsansprüchen des Auftraggebers vor der Abnahme.



Der klagende Landschaftsarchitekt wurde von der Beklagten (eine Gemeinde) mit den Leistungen der Leistungsphasen 1-3 entsprechend § 15 HOAI (1996) beauftragt. Die Teilrechnung für die Leistungsphasen 1 und 2 wurden ohne Beanstandung durch die Gemeinde bezahlt. Nach Fertigstellung der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) kam es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Unstreitig hatte der Architekt die Entwurfsplanung an die Gemeinde übergeben. Diese erhob jedoch den Einwand der Mangelhaftigkeit, da der Architekt es u.a. versäumt hatte, die Gemeinde über die - im Verhältnis zu den in den Leistungsphasen 1 und 2 geschätzten Kosten - erhebliche Kostenüberschreitung in Kenntnis zu setzen. Aus diesem Grund erklärte die Gemeinde die Minderung und zahlte auf die für die Leistungsphase 3 übergebene Rechnung des Architekten lediglich rd. ⅓ der Rechnungssumme. Wegen des offenen Restbetrages erhob der Architekt Klage.

Sowohl das LG Potsdam als auch das OLG Brandenburg wiesen die Klage vollumfänglich ab, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens feststand, dass die Leistungen des Architekten in erheblichem Maße mängelbehaftet waren und die Gemeinde in berechtigter Weise gemindert hat.

Dennoch war die Forderung des Klägers fällig, da die Honorarrechnung prüffähig war. Auch wurde die Entwurfsplanung unstrittig an die beklagte Gemeinde übergeben. Es kam jedoch weder auf die Frage einer Abnahme der Architektenleistungen an noch auf die vertragsgemäße Leistungserbringung (§ 8 Abs. 1 HOAI 1996).
Zum Einen ist für Verträge, die nicht auf Basis der HOAI 2013 geschlossen wurden, nach wie vor die Abnahme nicht Fälligkeitsvoraussetzung für Honoraransprüche. Zum Anderen kommt es auf die Abnahmefähigkeit jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt.

Die Gerichte prüften daher, ob die Minderung in zulässiger Weise erklärt werden durfte. Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Gewährleistungsrechte des BGB nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, insbesondere die Minderung, vor der Abnahme geltend gemacht werden können. Vor der Abnahme besteht grundsätzlich nur der Erfüllungsanspruch, so dass dem Auftraggeber bei Erscheinen von Mängeln grundsätzlich allein Rechte wegen Schlechterfüllung oder verspäteter Erfüllung zustehen. Ausnahmsweise kann der Auftraggeber aber vor der Abnahme mindern, wenn eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig ablehnt. Lehnt dann auch der Auftraggeber die Abnahme endgültig ab, entsteht ein Abrechnungsverhältnis, in dem der Auftraggeber alle in § 634 BGB aufgeführten Mängelrechte ausüben kann. Diese Voraussetzungen waren erfüllt: Der Kläger hatte die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

Wollmann & Partner kommentiert diese Entscheidung vor dem Hintergrund, dass neben der prüffähigen Honorarschlussrechnung nun mit der HOAI 2013 (§ 15 Abs. 1) auch die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren eingeführt worden ist. Schlussentlich sollten Bauplaner insbesondere auf die vertragliche Ausgestaltung etwaiger Abnahmeregelungen hinwirken und hierbei größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Auch spielen Fragen des maßgeblichen Abnahmezeitpunkts in den jeweiligen Leistungsphasen sowie der Abnahmeverweigerung seitens des Auftraggebers eine erhebliche Rolle. Um Nachteile bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen zu vermeiden, sollten sich Planer hier rechtzeitig und umfassend beraten lassen.


OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015, Az.: 4 U 27/13

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen