Architektenrecht: Bestimmtheit des Leistungsinhalts im Architektenvertrag
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung Stellung zur hinreichenden rechtlichen Bestimmtheit des Leistungsinhalts von Architektenverträgen genommen.
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der klagende Architekt (Kläger) forderte vom Auftraggeber (Beklagten) die Bezahlung von Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Die Parteien schlossen einen Einheitspreisvertrag für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI 2002 betreffend Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/-haltung für vier verschiedene Gebäude.